Reise-Umsatzsteuer aktuell
Aktuelle Entwicklungen aus Rechtsprechung, Gesetzgebung und Verwaltung
Das Umsatzsteuerrecht entwickelt sich laufend weiter. Rechtsprechung, BMF-Schreiben und Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses können unmittelbare Auswirkungen
auf die tägliche Praxis von Reiseveranstaltern und Reisebüros haben.
Unter „Reise-Umsatzsteuer aktuell“ finden Sie aktuelle Fachinformationen, Praxisfälle und Hinweise zu wichtigen Entwicklungen im Umsatzsteuerrecht der
Reisebranche.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat, aufgrund eines am 27.4.2026 eingereichten Vorabentscheidungsersuchens, nachfolgend aufgeführte umsatzsteuerliche Fragen zur Veranstaltung von Seminaren zu klären (Rechtssache T-309/26, Agora Hospitality):
1. Sachverhalt
Ein Hotel bietet B2B fogendes Dienstleistungspaket an:
wobei dieses Leistungspaket
Frage 1:
Ist o.g. Dienstleistungspaket wie folgt zu qualifizieren
a) als ein Paket eigenständiger Leistungen, die jeweils einer eigenen mehrwertsteuerlichen Behandlung unterliegen, sowohl hinsichtlich der Anwendung der Steuersätze als
auch hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften über das Recht auf Vorsteuerabzug und den Ort der Leistungen?
b) als ein Paket eigenständiger Leistungen, die jeweils einer eigenen mehrwertsteuerlichen Behandlung unterliegen, sowohl hinsichtlich der Anwendung der Steuersätze als
auch hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften über das Recht auf Vorsteuerabzug und den Ort der Leistungen, mit Ausnahme des freien Zugangs zu den Wellnesseinrichtungen, der als
Nebenleistung zur Bereitstellung der Zimmer anzusehen ist?
c) als einheitliche unteilbare Leistung sui generis in Form eines „Seminars mit Übernachtung“?
d) als einheitliche Leistung, die aus einer Hauptleistung und weiteren Nebenleistungen besteht?
Frage 2:
Falls die Frage 1 in dem Sinne beantwortet wird, dass solche Leistungen eine einheitliche unteilbare Leistung sui generis in Form einer „Seminardienstleistung mit Übernachtung“ darstellen:
a) Unterliegt diese Leistung der allgemeinen Bestimmung für den Ort der Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen (§ 3a Abs. 2 UStG)?
b) Unterliegt diese Leistung der Anwendung eines Mehrwertsteuer-Normalsatzes auf die gesamte Leistung, auch wenn der Gesetzgeber für die Bereitstellung von Zimmern und
Verpflegungsdienstleistungen ermäßigte Mehrwertsteuersätze vorgesehen hat?
c) Ist die auf diese Leistung sui generis entfallende Mehrwertsteuer in voller Höhe abzugsfähig, wenn keine spezifischen nationalen Vorschriften bestehen, die den Vorsteuerabzug für diese Art von Leistung beschränken, sofern die formellen und materiellen Voraussetzungen für das Entstehen und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt sind?
Frage 3:
Falls Frage 1 in dem Sinne beantwortet wird, dass dass solche Leistungen eine einheitliche Leistung darstellen, die aus einer Hauptleistung und weiteren Nebenleistungen besteht:
a) Was ist in diesem Fall die Hauptleistung?
b) Ist der für das Hauptelement der Leistung geltende Mehrwertsteuersatz einheitlich anzuwenden ist, selbst wenn der nationale Gesetzgeber ausdrücklich unterschiedliche Mehrwertsteuersätze für bestimmte Elemente dieser Leistung vorgesehen hat und für andere nicht?
c) Sind die für die Hauptleistung geltenden Vorschriften zum Vorsteuerabzug einheitlich anzuwenden, selbst wenn der Gesetzgeber ausdrücklich Beschränkungen des Rechts auf
Vorsteuerabzug in Bezug auf die Nebenelemente der Leistung vorgesehen hat?
Sachverhalt 2:
Ein Hotel bietet seinen steuerpflichtigen Kunden (B2B) ein Dienstleistungspaket an, das besteht aus
a) der Vermietung eines mit IT-Ausstattung versehenen Tagungsraums und
b) einer Verpflegungsdienstleistung, wobei diese optional ist,
Frage 4:
Wie ist dieses Dienstleistungspaket umsatzsteuerlich zu behandeln?
a) als ein Paket eigenständiger Leistungen, die jeweils einer eigenen mehrwertsteuerlichen Behandlung unterliegen, sowohl hinsichtlich der Anwendung der Steuersätze als
auch hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften über das Recht auf Vorsteuerabzug und den Ort der Leistungen?
b) als eine einheitliche Leistung bestehend aus einer Hauptleistung in Form der Vermietung eines Raums und einer Nebenleistung in Form der Verpflegung?
Falls die vierte Frage in dem Sinne beantwortet wird, dass die Verpflegungsdienstleistung eine Nebenleistung zur Vermietung eines Tagungsraums ist, ist dann der
ermäßigten Steuersatz auf die Verpflegungsdienstleistung anzuwenden, unabhängig von dessen Charakter als Nebenleistung?
Der Ausgang des EuG-Verfahrens bleibt abzuwarten.
10.10.2026
Wann kommt der EU-Richtlinienentwurf zur Reform der Margensteuer und wie könnte er aussehen?
Der EuGH hatte u.a. zu entscheiden, ob die Busbeförderung im Rahmen einer Kaffeefahrt (Busbeförderung, Verpflegung, andere touristische Leistungen und Warenverkauf) eine Reiseleistung nach § 25 UStG ist oder ob die Busbeförderung lediglich eine Nebenleistung zum Warenverkauf ist.
Für die Anwendbarkeit der Margenbesteuerung hat der EuGH zunächst geprüft, welche Leistung vorliegt; eine Reiseleistung oder eine andere Leistung. Allein die Tatsache, dass in einem Leistungsbündel eine Beförderungsleistung und andere Reisevorleistungen enthalten sind, macht die Leistung noch nicht zu einer Reiseleistung, wenn die Beförderungsleistung nur Nebenleistung ist.
Nach dem EuGH-Urteil v. 10.9.2026, C-565/24 war die Busfahrt für die Teilnehmer keine bloße Zugabe zum Warenverkauf. Der EuGH verneinte damit, dass die Busfahrt lediglich das Mittel darstellt, um den Warenverkauf unter optimalen Bedingungen zu ermöglichen (Nebenleistung).
Vielmehr handele es sich bei der Beförderungsleistung um eine eigenständige sonstige Leistung (Hauptleistung). Die Kunden hätten die Busfahrt auch ohne den Warenkauf in Anspruch nehmen können.
Der Umstand, dass die Fahrten für das Unternehmen strukturell mit Verlust verbunden waren, ändere an dieser Einordnung nichts. D.h. nicht der Preis der Einzelleistung entscheidet über ihren Charakter als Nebenleistung, sondern ihre Bedeutung für den Durchschnittsverbraucher und im Gesamtangebot.
Aufgrund des EuGH-Urteils erhält der Kaffeefahrtenveranstalter keinen Vorsteuerabzug aus dem Einkauf der Reisevorleistung "Busbeförderung". Der Warenverkauf unterliegt als Eigenleistung der Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzugsberechtigung (gemischte Reiseleistung).
Darüber hinaus hat der EuGH entschieden, dass
EuGH, Urteil v. 10.9.2026, C‑565/24
Finanzgericht Niedersachsen Urteil vom 13.11.2025, Az.: 5 K 42/25
Amtlicher Leitsatz: § 25 Abs. 1 Satz 4 UStG ist auch auf Reiseleistungen durch Reiseveranstalter mit Sitz außerhalb der EU und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet anwendbar (entgegen UStAE Abschn. 25.1. Abs. 1 Satz 5).
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt der deutschen Umsatzsteuer.
Ist der Leistungsort der einzelnen Reiseleistungen eines Reiseveranstalters also im Inland (§ 3b Abs. 1 UStG, § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG) muss der Reiseveranstalter grundsätzlich deutsche Umsatzsteuer auf die vereinnahmten Entgelte zahlen.
Aus Vereinfachungsgründen bestimmt die Sonderregelung des § 25 UStG, dass der einheitliche Leistungsort des Reiseveranstalter an seinem Sitzort ist, falls er in eigenem Namen handelt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Nach dem Umsatzsteueranwendungserlass soll § 25 UStG allerdings nicht für Reiseveranstalter mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet anwendbar sein.
Das sieht das Finanzgericht Niedersachsen anders, weil weder § 25 UStG noch den der nationalen Regelung zugrundeliegenden Art. 306 ff. MWStSystRL eine Einschränkung der Anwendbarkeit nur auf im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer zu entnehmen ist.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, BFH-Az.: V R 1/26
Das BMF hat die Nichtbeanstandungsregelung für die Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland bis zum 31.12.2029 verlängert.
BMF, Schreiben v. 28.4.2026, III C 2 - S 7419/00016/022/023
Gilt für den Drittlandreiseveranstalter für Reisen in Deutschland die Margenbesteuerung, versteuert er die Marge im Drittland.
Gilt für den Drittlandreiseveranstalter die Margenbesteuerung für Reisen in Deutschland nicht, versteuert er die "Marge" in Deutschland.
Ab dem 1.1.2028 wird sich der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs ändern und dadurch grundlegende Änderungen in der Buchführung erforderlich machen.
Rechtslage bis zum 31.12.2027
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind
- Die Leistung muss an den Unternehmer ausgeführt worden sein
- Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14, 14a UStG vorliegen.
Nach aktueller nationaler Rechtslage ist der Vorsteuerabzug, auch bei Ist-Versteuerung, grundsätzlich nicht von der Zahlung der Eingangsrechnung abhängig, sondern vom Leistungsbezug und dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung. Die Ist-Besteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) betrifft nur die Besteuerung der Ausgangsumsätze.
| Leistender |
Leistungsempfänger |
Vorsteuerabzug, wenn |
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Soll-Besteuerung |
Soll-Besteuerung |
Leistung erhalten + Rechnung erhalten |
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Soll-Besteuerung |
Ist-Besteuerung |
Leistung erhalten + Rechnung erhalten |
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Ist-Besteuerung |
Soll-Besteuerung |
Leistung erhalten + Rechnung erhalten |
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Ist-Besteuerung |
Ist-Besteuerung |
Leistung erhalten + Rechnung erhalten |
Rechtslage ab dem 1.1.2028
Der Vorsteuerabzug ist erst zum Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung zulässig, wenn der leistende Unternehmer der Ist-Besteuerung nach § 20 UStG unterliegt. Unterliegt der leistende Unternehmer der Ist-Besteuerung nach § 20 UStG, hat er dies nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG in der Rechnung anzugeben: "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten".
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Leistender |
Leistungsempfänger |
Vorsteuerabzug, wenn |
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Soll-Besteuerung |
Soll-Besteuerung |
Leistung erhalten + Rechnung erhalten |
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Soll-Besteuerung |
Ist-Besteuerung |
Leistung erhalten + Rechnung erhalten |
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Ist-Besteuerung |
Soll-Besteuerung |
Leistung erhalten + Rechnung bezahlt |
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Ist-Besteuerung |
Ist-Besteuerung |
Leistung erhalten + Rechnung bezahlt |
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Steueränderungsgesetz 2025 zugestimmt und damit auch die Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes bei den Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1.1.2026 ermöglicht.
Der ermäßigte Steuersatz gilt nur für die Abgabe der Speisen, nicht aber für die Getränke.
Aufteilung von Pauschalangeboten
Problematisch ist wegen der weiterhin von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgenommenen Abgabe von Getränken die Aufteilung von Pauschalangeboten, die sowohl Getränke als auch Speisen beinhalten.
Grundsätzlich müsste hier nach der Rechtsprechung des BFH die jeweils einfachstmögliche Aufteilungsmethode zur Anwendung kommen – in aller Regel eine Aufteilung anhand der jeweiligen Einzelverkaufspreise.
Die Finanzverwaltung hat für Pauschalangebote dieselbe Vereinfachungsregelung erneut veröffentlicht, die auch schon während der Zeit vom 1.7.2020 - 31.12.2023 angewendet werden konnte. Bei Kombiangeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke zu einem Pauschalpreis beinhalten (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angebote), wird es nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.
Aufteilung bei Business-Packages
Darüber hinaus passt die Finanzverwaltung erneut den Prozentsatz für das sog. Business-Package (Servicepauschale) an (Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE). Hier hat sie für die im Hotelgewerbe üblichen, nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Angebote (z. B. Frühstück, Sauna, Parkplatz etc.) ermöglicht, dass pauschal bisher 20 % des Pauschalpreises für die regelbesteuerten Leistungen angesetzt wurden. Da im Zusammenhang mit dem Frühstück zumindest ein Teil des Frühstücks ab dem 1.1.2026 wieder dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, hat die Finanzverwaltung dieses Business-Package auf 15 % des Pauschalpreises herabgesetzt. Hoteliers können im Rahmen einer allgemeinen Aufteilung 15 % des Pauschalpreises dem Regelsteuersatz unterwerfen und auf den Rest den ermäßigten Steuersatz anwenden.
Gemäss dem neuen Art. 21 Abs. 2 Ziff. 31 MWSTG - Schweiz sind durch Reiseveranstalter weiterverkaufte Reiseleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen ab 01.01.2025 von der schweizerischen Umsatzsteuer ausgenommen.
Diese Leistungen gelten zudem nach Massgabe des neuen Art. 8 Abs. 2 Bst. b MWSTG - Schweiz als am Sitz des Leistungserbringers erbracht.
Damit eine Leistung als solche qualifiziert werden kann, müssen die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein:
Von der Steuer befreit sind im eigenen Namen erbrachte Dienstleistungen von Reiseveranstaltern und Organisatoren von Veranstaltungen soweit sie Lieferungen und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, die von diesen im Ausland erbracht werden
Sachverhalt: Ein Unternehmer führt sog. Kaffeefahrten durch. Die als Reisevorleistung eingekaufte Busbeförderung führt zu negativen Margen. Der Warenverkauf führt zu Gewinn.
Nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH ist davon auszugehen, dass die durch das Fahrtgeld vergütete und damit gegen Entgelt erbrachte Ausflugsfahrt und die gegen gesondertes Entgelt ausgeführten Warenlieferungen mehrwertsteuerrechtlich als zwei eigenständige Leistungen anzusehen sind (EuGH-Urteil Bog vom 10.3.2011 - C 497/09).
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wurden folgende Fragen zur Auslegung der Margenbesteuerung vorgelegt.
(1) Fraglich ist, ob die gegen Entgelt gewährte Teilnahme an einem Ausflug ein Umsatz im Sinne der Margenbesteuerung ist, der den Leistungen von Reiseveranstaltern im üblichen Wortsinne gleichartig ist und somit im Wettbewerb zu diesen steht.
(2) Übersteigen die Kosten den vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag, so dass eine negative Marge vorliegt, stellt sich die Frage, ob dies der Anwendung der Margenbesteuerung entgegensteht.
(3) Führt eine negative Marge zu einer Erstattung der Umsatzsteuer an den Steuerpflichtigen?
BFH EuGH-Vorlage vom 20.6.2024 - V R 30/23
Auch inländische Sprachkurse mit verbundenen Unterbringungs- und Betreuungsleistungen unterliegen dem Grunde nach der Margenbesteuerung für Reiseleistungen nach Art. 308 MwsStSystRL i.V.m. § 25 Abs. 3 UStG, soweit Reisevorleistungen anderer Unternehmer in Anspruch genommen werden und den Teilnehmern unmittelbar zu Gute kommen.
Die leistungsbezogenen Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 21 UStG und § 4 Nr. 23 UStG sind als Folge der gesetzlichen Fiktion einer einheitlichen Reiseleistung
nicht anwendbar.
Soweit im Rahmen der Reiseleistungen zur Ausführung des Sprachunterrichts selbständige Dozenten eingesetzt werden, kommt die von diesen ausgeführte Unterrichtsleistung
den Teilnehmern typischerweise i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG auch dann unmittelbar zugute, wenn sich die Dozenten an ein vom Reiseveranstalter vorgegebenes Kurskonzept halten müssen und der
Reiseveranstalter den Unterrichtsraum zur Verfügung stellt.
Urteil FG Hessen vom 7.10.2024 - 6 K 756/23
Fall: Ein Reiseveranstalter kauft Nur-Busleistungen ein und verkauft ausschließlich die Busbeförderung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung (keine Vermittlung, sondern Händler-Modell).
Frage: Ist für diese Leistung des Reiseveranstalters die Regel- oder die Margenbesteuerung anzuwenden?
Antwort: Nach Abschnitt 25.1 UStAE ist die Regelbesteuerung anzuwenden, weil keine Reiseleistung nach UStG vorliegt. Nach EuGH-Beschluss vom 25.06.2024 (Rs. C-763/23 – Dragoram Tour) ist die Margenbesteuerung anzuwenden.
25.01.2025
Nach deutschem Umsatzsteuerrecht ist § 25 UStG anzuwenden, wenn der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält. Ein Leistungsbündel liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer gegenüber seinen Kunden lediglich eine Beförderungsleistung erbringt (Abschnitt. 25.1 Abs. 2 UStAE).
Dem widerspricht der EuGH in seinem Beschluss vom 25.06.2024 (Rs. C-763/23 – Dragoram Tour).
Nach Auffassung des EuGH ist die Margenbesteuerung auch dann anwendbar, wenn der Reiseveranstalter lediglich Flugtickets verkauft.
Betroffene Unternehmen können sich wahlweise auf den UStAE oder auf den EuGH berufen.
Völlig neu geregelt wird ab dem 1.1.2025 die EU-grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung.
Deutsche Unternehmer können dann unter bestimmten Voraussetzungen wahlweise in anderen Mitgliedstaaten nach den dort geltenden Regelungen die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch nehmen und Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten können nach den nationalen Regelungen die deutsche Kleinunternehmerbesteuerung anwenden.
Damit deutsche Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten die dort geltende Kleinunternehmerbesteuerung durchführen können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
(1) Der Ort der Leistung befindet sich im EU-Ausland.
(2) Der (deutsche) Unternehmer erfüllt in dem betreffenden Mitgliedstaat nach den dort geltenden Regelungen die Voraussetzungen für Kleinunternehmer (§ 19a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 UStG).
(3) Der Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet hat im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überschritten und hat bisher im laufenden Kalenderjahr die Grenze nicht überschritten (§ 19a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 UStG).
(4) Der Unternehmer hat in Deutschland die Teilnahme beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an einem besonderen elektronischen Meldeverfahren beantragt und dafür eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erhalten (§ 19a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UStG).
Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
(1) Der Unternehmer muss im Inland vierteljährlich (jeweils bis zum Ende des darauffolgenden Monats) beim BZSt unter der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer eine Umsatzmeldung abgeben.
(2) Soweit der deutsche Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten aufgrund der Kleinunternehmerregelung steuerfreie Umsätze ausführt, ist der Vorsteuerabzug für damit im Zusammenhang stehende inländische Leistungsbezüge ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG).
(3) Liegen die Voraussetzungen vor, ist der Umsatz in dem anderen Mitgliedstaat nach den dort geltenden Regelungen steuerfrei, eine Registrierung oder über die Umsatzmeldung beim BZSt hinausgehende Meldung muss der Unternehmer nicht vornehmen. Es ist dafür nicht Voraussetzung, dass der Unternehmer im Inland Kleinunternehmer ist, der Gesamtumsatz in der gesamten EU darf nur nicht die Grenze von 100.000 EUR überschreiten.
(4) Überschreitet der Unternehmer mit seinem Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet die Grenze von 100.000 EUR, muss er dies dem BZSt innerhalb von 15 Werktagen elektronisch mitteilen. Es endet dann die Teilnahme am Meldeverfahren (§ 19a Abs. 4 UStG).
Auch Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten können in Deutschland nach den deutschen Vorgaben die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch nehmen, wenn sie die nationalen (deutschen) Voraussetzungen erfüllen, im gesamten EU-Gebiet einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 100.000 EUR erzielen, in ihrem Heimatstaat eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilt bekommen haben und an dem Meldeverfahren teilnehmen.
Ob ein EU-ausländischer Unternehmer ab 2025 im Inland die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch nehmen kann und will, hat auch Auswirkungen für den jeweiligen Leistungsempfänger, soweit dieser Unternehmer ist: