Dipl.-Kfm. Jochen Oehlschläger Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht
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§ 25 UStG - 50 häufige Fragen aus der Beratungspraxis

Wann findet § 25 UStG Anwendung?

 

§ 25 UStG findet nur Anwendung, wenn der Unternehmer für die Durchführung der Reise Gegenstände und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt und diese dem Reisenden unmittelbar zugutekommen.

 

Der Zweck der Reise ist grundsätzlich unerheblich. (vgl. BFH-Urteil vom 1.6.2006 - V R 104/01). Die Vorschrift gilt für alle Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen, ohne Rücksicht darauf, ob dies allein Gegenstand des Unternehmens ist.

 

§ 25 UStG ist bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar (Übergangsfrist bis 31.12.2029).

 

Es sind nur Niederlassungen zu berücksichtigen, die unmittelbar am Verkauf beteiligt sind.

 

§ 25 UStG ist auch anzuwenden, wenn die Reiseleistung im eigenen Namen und für fremde Rechnung ausgeführt wird. 

 

Grundsätzlich ist eine entgeltliche, im Inland steuerbare Leistung Voraussetzung für die Anwendung des § 25 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.2028 - V R 52/179  

 

Ein Unternehmer (Arbeitgeber), der an seine Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses Reisen überlässt, erbringt unter den übrigen Voraussetzungen des § 25 UStG auch Reiseleistungen.

 

Leistungsempfänger ist der Besteller der Reiseleistung. Dieser muss nicht selbst an der Reise teilnehmen, z. B. ein Vater schenkt seiner Tochter eine Pauschalreise.

 

 

 

Wann liegt die Durchführung einer Reise vor?

 

Für das Vorliegen einer Reiseleistung ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält.

 

Als Bestandteile einer Reiseleistung kommen insbesondere in Betracht:

 

1.


 Beförderung zu den einzelnen Reisezielen, Transfer;

 

2.


 Beherbergung;

 

3.


 Verpflegung;

 

4.


 Betreuung durch Reiseleiter;

 

5.


 Durchführung von Veranstaltungen (z. B. Stadtrundfahrten, Besichtigungen, Sport- und
 sonstige Animationsprogramme, Landausflüge);

 

6.


 Eintrittsberechtigungen.

 

Ein Leistungsbündel liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer gegenüber seinem Kunden lediglich eine Beförderungsleistung erbringt, deren Zweck es ist, dem Kunden die An- und Abreise zu organisieren.Unerheblich ist dabei, ob die Beförderungsleistung mittels eines oder mehrerer verschiedener oder gleichartiger Beförderungsmittel erbracht wird.

 

Eigenleistungen sind bei der Prüfung, ob eine Reiseleistung gegeben ist, nicht zu berücksichtigen.

 

Eine einzelne Leistung genügt für die Anwendung des § 25 UStG nur dann, wenn es sich um eine Beherbergungsleistung handelt (vgl. EuGH-Urteil vom 19.12.2028, C-552/17, Alpenchalets Ressorts und BFH-Urteil vom 27.3.2019 - V R 10/19). 

 

§ 25 UStG ist hingegen auf den isolierten Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro nicht anzuwenden (vgl. EuGH-Urteil vom 9.12.2010, C-31/10, Minerva Kulturreisen).  

 

Die Einräumung von Eintrittsberechtigungen für Messen, Ausstellungen, Seminare und Kongresse und damit im Zusammenhang erbrachte Beförderungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen, die vom Veranstalter als einheitliche Leistung angeboten werden, sind keine Reiseleistungen.

 

 

 

Wann wird die Reiseleistung im eigenen Namen ausgeführt? 

 

Für die Frage des Auftretens im eigenen Namen kommt es bei Leistungen nach § 25 UStG maßgeblich auf die zivilrechtliche Beurteilung an.

 

Die Entscheidung, ob der Unternehmer eine Leistung im eigenen Namen erbringt oder eine fremde Leistung lediglich vermittelt, ist anhand des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses nach dem Gesamtbild des Einzelfalls zu treffen.

 

Im Hinblick darauf, dass eine Vermittlungsleistung ein Handeln im fremden Namen erfordert, kommt es für die Abgrenzung maßgeblich darauf an, wie der Unternehmer nach außen (gegenüber dem Leistungsempfänger) auftritt. Es muss somit für den Leistungsempfänger objektiv erkennbar sein, dass der Handelnde für den Geschäftsabschluss im fremden Namen auftreten will. In der Regel hat dies durch die Prospektgestaltung und durch klare Hinweise außerhalb seiner AGB zu geschehen (vgl. BFH-Urteil vom 22.8.2019 - V R 12/19. 

 

§ 25 UStG ist nicht anzuwenden, soweit der Unternehmer beim Verkauf von Reisen erkennbar im fremden Namen handelt. Die Besteuerung der Vermittlungsleistungen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des UStG (Regelbesteuerung). Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG ist zu beachten. 

 

Reisebüros können sowohl im eigenen als auch im fremden Namen auftreten. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jochen Oehlschläger

Diplom-Kaufmann
Steuerberater
FB für Internationales Steuerrecht

 

Mosbacher Straße 20
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Telefon: +49 (611) 204 6694

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