Auch inländische Sprachkurse mit verbundenen Unterbringungs- und Betreuungsleistungen unterliegen dem Grunde nach der Margenbesteuerung für Reiseleistungen nach Art. 308 MwsStSystRL i.V.m. § 25 Abs. 3 UStG, soweit Reisevorleistungen anderer Unternehmer in Anspruch genommen werden und den Teilnehmern unmittelbar zu Gute kommen.
Die leistungsbezogenen Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 21 UStG und § 4 Nr. 23 UStG sind als Folge der gesetzlichen Fiktion einer einheitlichen Reiseleistung
nicht anwendbar.
Soweit im Rahmen der Reiseleistungen zur Ausführung des Sprachunterrichts selbständige Dozenten eingesetzt werden, kommt die von diesen ausgeführte Unterrichtsleistung
den Teilnehmern typischerweise i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG auch dann unmittelbar zugute, wenn sich die Dozenten an ein vom Reiseveranstalter vorgegebenes Kurskonzept halten müssen und der
Reiseveranstalter den Unterrichtsraum zur Verfügung stellt.
Urteil FG Hessen vom 7.10.2024 - 6 K 756/23
Fall: Ein Reiseveranstalter kauft Nur-Busleistungen ein und verkauft ausschließlich die Busbeförderung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung (keine Vermittlung, sondern Händler-Modell).
Frage: Ist für diese Leistung des Reiseveranstalters die Regel- oder die Margenbesteuerung anzuwenden?
Antwort: Nach Abschnitt 25.1 UStAE ist die Regelbesteuerung anzuwenden, weil keine Reiseleistung nach UStG vorliegt. Nach EuGH-Beschluss vom 25.06.2024 (Rs. C-763/23 – Dragoram Tour) ist die Margenbesteuerung anzuwenden.
25.01.2025
Nach deutschem Umsatzsteuerrecht ist § 25 UStG anzuwenden, wenn der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält. Ein Leistungsbündel liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer gegenüber seinen Kunden lediglich eine Beförderungsleistung erbringt (Abschnitt. 25.1 Abs. 2 UStAE).
Dem widerspricht der EuGH in seinem Beschluss vom 25.06.2024 (Rs. C-763/23 – Dragoram Tour).
Nach Auffassung des EuGH ist die Margenbesteuerung auch dann anwendbar, wenn der Reiseveranstalter lediglich Flugtickets verkauft.
Betroffene Unternehmen können sich wahlweise auf den UStAE oder auf den EuGH berufen.
Völlig neu geregelt wird ab dem 1.1.2025 die EU-grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung.
Deutsche Unternehmer können dann unter bestimmten Voraussetzungen wahlweise in anderen Mitgliedstaaten nach den dort geltenden Regelungen die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch nehmen und Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten können nach den nationalen Regelungen die deutsche Kleinunternehmerbesteuerung anwenden.
Damit deutsche Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten die dort geltende Kleinunternehmerbesteuerung durchführen können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
(1) Der Ort der Leistung befindet sich im EU-Ausland.
(2) Der (deutsche) Unternehmer erfüllt in dem betreffenden Mitgliedstaat nach den dort geltenden Regelungen die Voraussetzungen für Kleinunternehmer (§ 19a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 UStG).
(3) Der Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet hat im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überschritten und hat bisher im laufenden Kalenderjahr die Grenze nicht überschritten (§ 19a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 UStG).
(4) Der Unternehmer hat in Deutschland die Teilnahme beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an einem besonderen elektronischen Meldeverfahren beantragt und dafür eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erhalten (§ 19a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UStG).
Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
(1) Der Unternehmer muss im Inland vierteljährlich (jeweils bis zum Ende des darauffolgenden Monats) beim BZSt unter der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer eine Umsatzmeldung abgeben.
(2) Soweit der deutsche Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten aufgrund der Kleinunternehmerregelung steuerfreie Umsätze ausführt, ist der Vorsteuerabzug für damit im Zusammenhang stehende inländische Leistungsbezüge ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG).
(3) Liegen die Voraussetzungen vor, ist der Umsatz in dem anderen Mitgliedstaat nach den dort geltenden Regelungen steuerfrei, eine Registrierung oder über die Umsatzmeldung beim BZSt hinausgehende Meldung muss der Unternehmer nicht vornehmen. Es ist dafür nicht Voraussetzung, dass der Unternehmer im Inland Kleinunternehmer ist, der Gesamtumsatz in der gesamten EU darf nur nicht die Grenze von 100.000 EUR überschreiten.
(4) Überschreitet der Unternehmer mit seinem Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet die Grenze von 100.000 EUR, muss er dies dem BZSt innerhalb von 15 Werktagen elektronisch mitteilen. Es endet dann die Teilnahme am Meldeverfahren (§ 19a Abs. 4 UStG).
Auch Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten können in Deutschland nach den deutschen Vorgaben die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch nehmen, wenn sie die nationalen (deutschen) Voraussetzungen erfüllen, im gesamten EU-Gebiet einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 100.000 EUR erzielen, in ihrem Heimatstaat eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilt bekommen haben und an dem Meldeverfahren teilnehmen.
Ob ein EU-ausländischer Unternehmer ab 2025 im Inland die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch nehmen kann und will, hat auch Auswirkungen für den jeweiligen Leistungsempfänger, soweit dieser Unternehmer ist:
Nach bisherigem Recht unterliegen Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen (z. B. US-amerikanischer 401(k)-Plan) auch dann nicht der vollen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, wenn die zu besteuernden Leistungen auf Beiträgen beruhen, die im Ausland begünstigt oder steuerfrei gestellt wurden.
In diesen Konstellationen kann es zu einer Besserstellung gegenüber dem inländischen Standardfall kommen, wenn z. B. bei der ausländischen Besteuerung eine Steuerbefreiung von Beiträgen gewährt wurde und in Deutschland bei der Rentenleistung nur der Ertrag (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG) besteuert wird (vgl. BFH, Urteil v. 28.10.2020, X R 29/18).
Um diese Besserstellung zu vermeiden, wird aufgrund des Jahressteuergesetzes klargestellt, dass nicht nur eine Steuerbefreiung von Beiträgen bei der deutschen Besteuerung, sondern auch eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung von Beiträgen bei einer ausländischen Besteuerung zu Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG führt.
Für Leistungen aus Pensionsplänen, die aus bereits versteuertem Einkommen geleistet wurden, ändert sich nichts. Dasselbe gilt für Leistungen, für deren Beiträge in Deutschland eine steuerliche Begünstigung gewährt wurde.
Gilt ab VZ 2025.