Mit BMF-Schreiben vom 29.1.2021 hatte die Finanzverwaltung die Margenbesteuerung des § 25 UStG für Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets grundsätzlich versagt.
Jedoch enthielt das Schreiben eine Nichtbeanstandungsregelung hinsichtlich der Anwendung der Sonderregelung des § 25 UStG für ursprünglich bis zum 31.12.2020 ausgeführte Reiseleistungen solcher Unternehmer.
Nachdem die Regelung in der Zwischenzeit jeweils um ein Jahr verlängert wurde, wurde sie nun um weitere drei Jahre bis zum 31.12.2026 verlängert (BMF, Schreiben vom 27.6.2023).