Dipl.-Kfm. Jochen Oehlschläger Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht
Dipl.-Kfm. Jochen OehlschlägerSteuerberaterFachberater für Internationales Steuerrecht

Reiseveranstalter im Drittland und § 25 UStG

Die Rechtmäßigkeit der Nichtanwendung der Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG) für im Drittland ansässige Unternehmer ist ernstlich zweifelhaft (entgegen Abschnitt 25.1. Abs. 1 Satz 5 UStAE).

 

So das FG Niedersachsen im Urteil vom 17.11.2022 Az.: 5 V 96/22 und 5 V 97/22

 

Im ersten Fall erbrachte die Reiseveranstalterin mit Sitz im Drittland A Reisen in Deutschland an im Drittland B ansässige Reisende.

 

Bei Anwendung des § 25 UStG wäre die Marge der Reiseveranstalterin im Drittland A steuerbar, § 3a Abs.1 UStG.

 

Bei Nichtanwendung des § 25 UStG unterliegt die Reiseveranstalterin der Regelbesteuerung in Deutschland. Da die Reisevorleistungen ihren Ort in Deutschland hatten, wären die einzelnen Leistungen der Reiseveranstalterin in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig.

  • Hotel: § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, Ort der Leistung = Deutschland
  • Busfahrten: § 3b Abs. 1 UStG, Ort der Leistung = Deutschland
  • Veranstaltungen: § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG, Ort der Leistung = Deutschland

 

Dagegen klagte die Reiseveranstalterin und bekam recht.

 

 

Jochen Oehlschläger

Diplom-Kaufmann
Steuerberater
FB für Internationales Steuerrecht

 

Mosbacher Straße 20
65187 Wiesbaden

Telefon: +49 (611) 204 6694

Telefax: +49 (611) 204 6695

stb@jochen-oehlschlaeger.de

Druckversion | Sitemap
© Dipl.-Kfm. Oehlschläger Steuerberatung