Die Rechtmäßigkeit der Nichtanwendung der Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG) für im Drittland ansässige Unternehmer ist ernstlich zweifelhaft (entgegen Abschnitt 25.1. Abs. 1 Satz 5 UStAE).
So das FG Niedersachsen im Urteil vom 17.11.2022 Az.: 5 V 96/22 und 5 V 97/22
Im ersten Fall erbrachte die Reiseveranstalterin mit Sitz im Drittland A Reisen in Deutschland an im Drittland B ansässige Reisende.
Bei Anwendung des § 25 UStG wäre die Marge der Reiseveranstalterin im Drittland A steuerbar, § 3a Abs.1 UStG.
Bei Nichtanwendung des § 25 UStG unterliegt die Reiseveranstalterin der Regelbesteuerung in Deutschland. Da die Reisevorleistungen ihren Ort in Deutschland hatten, wären die einzelnen Leistungen der Reiseveranstalterin in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig.
Dagegen klagte die Reiseveranstalterin und bekam recht.