Dipl.-Kfm. Jochen Oehlschläger Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht
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Umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleiterleistungen

Nachfolgend lesen Sie Informationen zum Einkauf von Reiseleiterleistungen, die in ein der Margenbesteuerung unterliegendes Reisepaket integriert werden. Bei dem Reiseleiter soll  es sich nicht um einen Angestellten des Reiseveranstalters handeln.

 

 

Grundsatz

 

Der umsatzsteuerliche Leistungsort von Reiseleiterleistungen bestimmt sich grundsätzlich nach § 3a Abs. 2 UStG nach dem Sitz des unternehmerischen Leistungsempfängers, d.h. des Reiseveranstalters. Es kommt nicht darauf an wo der Reiseleiter ansässig ist.

 

Diese Zuordnung zum Sitz des B2B-Leistungsempfängers (= Reiseveranstalters) hat folgende Konsequenzen:

 

Ein in Deutschland ansässiger und in der EU tätiger Reiseleiter fakturiert an den deutschen Reiseveranstalter unter Ausweis von 19% deutscher Umsatzsteuer.

 

Ist der DE-Reiseleiter Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG erfolgt kein Umsatzsteuerausweis.

 

Alle im Ausland ansässige und in der EU tätigen Reiseleiter (dies schließt auch ausländische Kleinunternehmer ein) rechnen ihre Leistungen mit Leistungsort am Sitz des deutschen Reiseveranstalters im Wege des Reverse Charge Verfahrens ab (§ 13b Abs. 2 UStG).

 

Der DE-Reiseveranstalter schuldet diese Reverse-Charge-Umsatzsteuer, muss die 19% für den jeweiligen Auslands-Reiseleiter abführen und kann die Umsatzsteuer auf diese Reisevorleistung nicht als Vorsteuer abziehen (§ 25 Abs. 4 UStG).

 

 

Ausnahme:

 

Wird ein Reiseleiter (unabhängig davon, wo er ansässig ist) im Drittland eingesetzt, befindet sich der umsatzsteuerliche Leistungsort im drittländischen Tätigkeitsort (§ 3a Abs. 8 UStG) und nicht am Ort des Leistungsempfängers (= Reiseveranstalter).

 

Das wiederum hat folgende Konsequenzen:

 

Ein DE-Reiseleiter fakturiert für seinen Einsatz im Drittland lediglich einen Nettobetrag ohne deutsche Umsatzsteuer.

 

Dasselbe gilt für alle im Ausland ansässige Reiseleiter. Der DE-Reiseveranstalter muss mangels Leistungsort an seinem Sitz keine Reverse Charge Umsatzsteuer abführen.

 

Ob und in welchem Umfang Reiseleiter die im Drittland ausgeführten Reiseleiterleistungen einer drittländischen Umsatzsteuer unterwerfen müssen, ist nach drittländischen Recht zu prüfen.

 

 

Rechnungsstellung

 

Wenn der Reiseleiter für den Reiseveranstalter im Drittland als Reiseleiter tätig ist, empfehle wir folgenden Hinweis in seiner Rechnung:

„Kein Umsatzsteuerausweis gem. § 3a Abs. 8 UStG, weil die Leistung komplett in  ……  (Drittland) erbracht wird bzw. worden ist.“

 

Wenn der Reiseleiter für den Reiseveranstalter in der EU als Reiseleiter tätig ist, sollte der folgenden Hinweis in seiner Rechnung erfassen:

„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“

 

 

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

12.11.2022

 

 

Jochen Oehlschläger

Diplom-Kaufmann
Steuerberater
FB für Internationales Steuerrecht

 

Mosbacher Straße 20
65187 Wiesbaden

Telefon: +49 (611) 204 6694

Telefax: +49 (611) 204 6695

stb@jochen-oehlschlaeger.de

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