Nach dem BMF-Schreiben vom 26.4.2022 führt die Kombination der Hauptleistung Flugbeförderung mit der Nebenleistung Zugangsberechtigung zu Warteräumen nicht zu einer Reiseleistung im Sinne des § 25 UStG und damit nicht zur Margenbesteuerung.
Gem. Abschn. 25.1 Abs. 2 UStAE ist es für das Vorliegen einer Reiseleistung erforderlich, dass der Reiseunternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält.
Als weitere Einzelleistung wird im UStAE u.a. die Verpflegung genannt. Danach wäre die Gewährung des Zutritts zur Flughafenlounge im Zusammenhang mit einer Flugbeförderung eine Reiseleistung gem. § 25 UStG. Da es sich jedoch bei der Gewährung des Zutritts zur Flughafenlounge lediglich um eine Nebenleistung zur Flugbeförderung handelt, liegt gem. dem BMF-Schreiben vom 26.4.2022 keine Reiseleistung gem. § 25 UStG vor.
Durch das BMF-Schreiben wird geregelt, dass Nebenleistungen nicht zu Reiseleistungen nach § 25 UStG führen.