Dipl.-Kfm. Jochen Oehlschläger Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht
Dipl.-Kfm. Jochen OehlschlägerSteuerberaterFachberater für Internationales Steuerrecht

Organschaft und Margenbesteuerung

BFH vom 17.3.2022 XI R 23/21

Fall: Die Organgesellschaft verkauft Tickets für den Besuch eines Freizeitparks an Reisende. Den Freizeitpark betreibt der Organträger.

 

Frage: Handelt es sich bei der von dem Organträger erworbenen Leistung (Vermarktung des Freizeitparks) um eine Reisevorleistung?

 

Entscheidung: Nein.

 

Begründung: Zu den Reisevorleistungen gehören nicht die im Organkreis erworbenen und selbst erstellten Leistungen. Soweit die Organgesellschaft Leistungen des Organträgers in Anspruch nimmt, handelt es sich um Eigenleistungen der Organgesellschaft.

 

 

 

BFH vom 1.3.2018 VR 23/17

Fall: Eine Organgesellschaft A kauft von Dritten Transfer- und Zubringerflüge. Diese Flüge verkaufte die Organgesellschaft A einer zweiten Organgesellschaft B, die Reiseleistungen erbringt:

 

Frage: Handelt es sich bei den Flügen um Reisevorleistungen?

 

Entscheidung: Ja.

 

Begründung: Die organschaftliche Zusammenfassung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bewirkt bei Anwendung des § 25 UStG, dass es sich nur bei den von Organschaften mit eigenen Betriebsmitteln erbrachten Leistungen um Eigenleistungen handelt, während die durch Organgesellschaften von Dritten bezogene Leistungen Reisevorleistungen sind, die in die Margenbesteuerung einzubeziehen sind.

 

Der Organträger hat in die Margenbesteuerung auch Leistungen einzubeziehen, die seine  Organgesellschaften von Dritten bezogen haben.

 

Die durch § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG angeordnete Unselbständigkeit der Organgesellschft führt dazu, dass deren Tätigkeit dem Organträger zuzurechnen ist.

 

Durch die innerorganschaftliche Weitergabe von Fremdleistungen kommt es nicht zu einer Umqualifizierung von Reisevorleistungen in Eigenleistungen.

 

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

22.12.2022

 

Jochen Oehlschläger

Diplom-Kaufmann
Steuerberater
FB für Internationales Steuerrecht

 

Mosbacher Straße 20
65187 Wiesbaden

Telefon: +49 (611) 204 6694

Telefax: +49 (611) 204 6695

stb@jochen-oehlschlaeger.de

Druckversion | Sitemap
© Dipl.-Kfm. Oehlschläger Steuerberatung