BFH vom 17.3.2022 XI R 23/21
Fall: Die Organgesellschaft verkauft Tickets für den Besuch eines Freizeitparks an Reisende. Den Freizeitpark betreibt der Organträger.
Frage: Handelt es sich bei der von dem Organträger erworbenen Leistung (Vermarktung des Freizeitparks) um eine Reisevorleistung?
Entscheidung: Nein.
Begründung: Zu den Reisevorleistungen gehören nicht die im Organkreis erworbenen und selbst erstellten Leistungen. Soweit die Organgesellschaft Leistungen des Organträgers in Anspruch nimmt, handelt es sich um Eigenleistungen der Organgesellschaft.
BFH vom 1.3.2018 VR 23/17
Fall: Eine Organgesellschaft A kauft von Dritten Transfer- und Zubringerflüge. Diese Flüge verkaufte die Organgesellschaft A einer zweiten Organgesellschaft B, die Reiseleistungen erbringt:
Frage: Handelt es sich bei den Flügen um Reisevorleistungen?
Entscheidung: Ja.
Begründung: Die organschaftliche Zusammenfassung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bewirkt bei Anwendung des § 25 UStG, dass es sich nur bei den von Organschaften mit eigenen Betriebsmitteln erbrachten Leistungen um Eigenleistungen handelt, während die durch Organgesellschaften von Dritten bezogene Leistungen Reisevorleistungen sind, die in die Margenbesteuerung einzubeziehen sind.
Der Organträger hat in die Margenbesteuerung auch Leistungen einzubeziehen, die seine Organgesellschaften von Dritten bezogen haben.
Die durch § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG angeordnete Unselbständigkeit der Organgesellschft führt dazu, dass deren Tätigkeit dem Organträger zuzurechnen ist.
Durch die innerorganschaftliche Weitergabe von Fremdleistungen kommt es nicht zu einer Umqualifizierung von Reisevorleistungen in Eigenleistungen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
22.12.2022