Wie sind die Stimmrechtsverhältnisse in einer Erbengemeinschaft?
Nach § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt für das Verhältnis unter den Miterben der Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung. Dieser Grundsatz wird jedoch in mehrfacher Hinsicht durchbrochen.
Gemeinschaftliche Verwaltung (Einstimmigkeitserfordernis)
Der Grundsatz der Gemeinschaftlichen Verwaltung gilt nur für die nicht ordnungsgemäße Verwaltung, z.B. bei einer wesentlichen Veränderung des gesamten Nachlasses.
Mehrheitsverwaltung (Mehrheitsentscheidungen)
Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des Nachlasses entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung beschlossen werden (z.B. Beauftragung einer Dachreparatur). Das Stimmrecht der Miterben richtet sich nach der Größe ihrer Anteile (Erbquote).
Alleinentscheidungsrecht
Jeder Miterbe kann die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen allein treffen, wenn er die Zustimmung seiner Miterben vorher nicht mehr einholen kann. Diese Notverwaltungsbefugnis ist eng auszulegen und gilt nur für notwendige, nicht aber für nützliche Maßnahmen.