Ja, bei einer wissentlich und willentlich disquotalen Erbauseinandersetzung (FG Münster, Urteil vom 22.10.2015 - 3 K 1776/12
Eine gemischte Schenkung liegt bei einer Erbauseinandersetzung vor, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 20 bis 25% unterschreitet (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.2.2020, 7 K 3078/18).