Ab dem 1.1.2028 wird sich der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs ändern und dadurch grundlegende Änderungen in der Buchführung erforderlich machen.
Rechtslage bis zum 31.12.2027
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind
- Die Leistung muss an den Unternehmer ausgeführt worden sein
- Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14, 14a UStG vorliegen.
Nach aktueller nationaler Rechtslage ist der Vorsteuerabzug, auch bei Ist-Versteuerung, grundsätzlich nicht von der Zahlung der Eingangsrechnung abhängig, sondern vom Leistungsbezug und dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung. Die Ist-Besteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) betrifft nur die Besteuerung der Ausgangsumsätze.
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Leistungsempfänger |
Vorsteuerabzug, wenn |
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Soll-Besteuerung |
Soll-Besteuerung |
Leistung erhalten + Rechnung erhalten |
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Soll-Besteuerung |
Ist-Besteuerung |
Leistung erhalten + Rechnung erhalten |
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Ist-Besteuerung |
Soll-Besteuerung |
Leistung erhalten + Rechnung erhalten |
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Ist-Besteuerung |
Ist-Besteuerung |
Leistung erhalten + Rechnung erhalten |
Rechtslage ab dem 1.1.2028
Der Vorsteuerabzug ist erst zum Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung zulässig, wenn der leistende Unternehmer der Ist-Besteuerung nach § 20 UStG unterliegt. Unterliegt der leistende Unternehmer der Ist-Besteuerung nach § 20 UStG, hat er dies nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG in der Rechnung anzugeben: "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten".
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Leistender |
Leistungsempfänger |
Vorsteuerabzug, wenn |
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Soll-Besteuerung |
Soll-Besteuerung |
Leistung erhalten + Rechnung erhalten |
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Soll-Besteuerung |
Ist-Besteuerung |
Leistung erhalten + Rechnung erhalten |
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Ist-Besteuerung |
Soll-Besteuerung |
Leistung erhalten + Rechnung bezahlt |
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Ist-Besteuerung |
Ist-Besteuerung |
Leistung erhalten + Rechnung bezahlt |
Der Bundesrat hat am 19.12.2025 dem Steueränderungsgesetz 2025 zugestimmt und damit auch die Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes bei den Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1.1.2026 ermöglicht.
Der ermäßigte Steuersatz gilt nur für die Abgabe der Speisen, nicht aber für die Getränke.
Aufteilung von Pauschalangeboten
Problematisch ist wegen der weiterhin von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgenommenen Abgabe von Getränken die Aufteilung von Pauschalangeboten, die sowohl Getränke als auch Speisen beinhalten.
Grundsätzlich müsste hier nach der Rechtsprechung des BFH die jeweils einfachstmögliche Aufteilungsmethode zur Anwendung kommen – in aller Regel eine Aufteilung anhand der jeweiligen Einzelverkaufspreise.
Die Finanzverwaltung hat für Pauschalangebote dieselbe Vereinfachungsregelung erneut veröffentlicht, die auch schon während der Zeit vom 1.7.2020 - 31.12.2023 angewendet werden konnte. Bei Kombiangeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke zu einem Pauschalpreis beinhalten (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angebote), wird es nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.
Aufteilung bei Business-Packages
Darüber hinaus passt die Finanzverwaltung erneut den Prozentsatz für das sog. Business-Package (Servicepauschale) an (Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE). Hier hat sie für die im Hotelgewerbe üblichen, nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Angebote (z. B. Frühstück, Sauna, Parkplatz etc.) ermöglicht, dass pauschal bisher 20 % des Pauschalpreises für die regelbesteuerten Leistungen angesetzt wurden. Da im Zusammenhang mit dem Frühstück zumindest ein Teil des Frühstücks ab dem 1.1.2026 wieder dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, hat die Finanzverwaltung dieses Business-Package auf 15 % des Pauschalpreises herabgesetzt. Hoteliers können im Rahmen einer allgemeinen Aufteilung 15 % des Pauschalpreises dem Regelsteuersatz unterwerfen und auf den Rest den ermäßigten Steuersatz anwenden.
Auszug aus dem Jahresgutachten 2025/2026
"Eine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer sollte für eine gleichmäßigere Besteuerung aller Vermögensarten sorgen und die Besteuerung damit stärker an der tatsächlichen Leistungsfähigkeit ausrichten.
Reformbedarf besteht vor allem bei der Besteuerung von Betriebsvermögen sowie der Ausgestaltung der persönlichen Freibeträge.
Anstelle der bisherigen Freibeträge, die mehrmals in Anspruch genommen werden können, könnte ein Lebensfreibetrag für alle im Lebensverlauf kumuliert erhaltenen
Vermögensübertragun-
gen eingeführt werden.
Die umfassende Begünstigung von Betriebsvermögen unter 26 Mio Euro im Rahmen des Verschonungsabschlages sollte erheblich reduziert werden. Die Möglichkeit des
nach-
träglichen Steuererlasses durch die Verschonungsbedarfsprüfung für Betriebsvermögen über 26 Mio Euro sollte abgeschafft oder erheblich eingeschränkt werden. Eine übermäßige Liquiditätsbelastung zum
Zeitpunkt der Vermögensübertragung kann durch eine großzügige Stundung der Steuerlast und gegebenenfalls abgesenkte Steuersätze vermieden werden."
Die verfassungsrechtliche Frage der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen von Betriebsvermögen befindet sich zurzeit beim BVerfG zur Prüfung (Az. 1 BvR 804/22).
14.11.2025
Gemäss dem neuen Art. 21 Abs. 2 Ziff. 31 MWSTG - Schweiz sind durch Reiseveranstalter weiterverkaufte Reiseleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen ab 01.01.2025 von der schweizerischen Umsatzsteuer ausgenommen.
Diese Leistungen gelten zudem nach Massgabe des neuen Art. 8 Abs. 2 Bst. b MWSTG - Schweiz als am Sitz des Leistungserbringers erbracht.
Damit eine Leistung als solche qualifiziert werden kann, müssen die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein:
Von der Steuer befreit sind im eigenen Namen erbrachte Dienstleistungen von Reiseveranstaltern und Organisatoren von Veranstaltungen soweit sie Lieferungen und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, die von diesen im Ausland erbracht werden
Sachverhalt: Ein Unternehmer führt sog. Kaffeefahrten durch. Die als Reisevorleistung eingekaufte Busbeförderung führt zu negativen Margen. Der Warenverkauf führt zu Gewinn.
Nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH ist davon auszugehen, dass die durch das Fahrtgeld vergütete und damit gegen Entgelt erbrachte Ausflugsfahrt und die gegen gesondertes Entgelt ausgeführten Warenlieferungen mehrwertsteuerrechtlich als zwei eigenständige Leistungen anzusehen sind (EuGH-Urteil Bog vom 10.3.2011 - C 497/09).
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wurden folgende Fragen zur Auslegung der Margenbesteuerung vorgelegt.
(1) Fraglich ist, ob die gegen Entgelt gewährte Teilnahme an einem Ausflug ein Umsatz im Sinne der Margenbesteuerung ist, der den Leistungen von Reiseveranstaltern im üblichen Wortsinne gleichartig ist und somit im Wettbewerb zu diesen steht.
(2) Übersteigen die Kosten den vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag, so dass eine negative Marge vorliegt, stellt sich die Frage, ob dies der Anwendung der Margenbesteuerung entgegensteht.
(3) Führt eine negative Marge zu einer Erstattung der Umsatzsteuer an den Steuerpflichtigen?
BFH EuGH-Vorlage vom 20.6.2024 - V R 30/23
Auch inländische Sprachkurse mit verbundenen Unterbringungs- und Betreuungsleistungen unterliegen dem Grunde nach der Margenbesteuerung für Reiseleistungen nach Art. 308 MwsStSystRL i.V.m. § 25 Abs. 3 UStG, soweit Reisevorleistungen anderer Unternehmer in Anspruch genommen werden und den Teilnehmern unmittelbar zu Gute kommen.
Die leistungsbezogenen Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 21 UStG und § 4 Nr. 23 UStG sind als Folge der gesetzlichen Fiktion einer einheitlichen Reiseleistung
nicht anwendbar.
Soweit im Rahmen der Reiseleistungen zur Ausführung des Sprachunterrichts selbständige Dozenten eingesetzt werden, kommt die von diesen ausgeführte Unterrichtsleistung
den Teilnehmern typischerweise i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG auch dann unmittelbar zugute, wenn sich die Dozenten an ein vom Reiseveranstalter vorgegebenes Kurskonzept halten müssen und der
Reiseveranstalter den Unterrichtsraum zur Verfügung stellt.
Urteil FG Hessen vom 7.10.2024 - 6 K 756/23
Fall: Ein Reiseveranstalter kauft Nur-Busleistungen ein und verkauft ausschließlich die Busbeförderung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung (keine Vermittlung, sondern Händler-Modell).
Frage: Ist für diese Leistung des Reiseveranstalters die Regel- oder die Margenbesteuerung anzuwenden?
Antwort: Nach Abschnitt 25.1 UStAE ist die Regelbesteuerung anzuwenden, weil keine Reiseleistung nach UStG vorliegt. Nach EuGH-Beschluss vom 25.06.2024 (Rs. C-763/23 – Dragoram Tour) ist die Margenbesteuerung anzuwenden.
25.01.2025
Nach deutschem Umsatzsteuerrecht ist § 25 UStG anzuwenden, wenn der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält. Ein Leistungsbündel liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer gegenüber seinen Kunden lediglich eine Beförderungsleistung erbringt (Abschnitt. 25.1 Abs. 2 UStAE).
Dem widerspricht der EuGH in seinem Beschluss vom 25.06.2024 (Rs. C-763/23 – Dragoram Tour).
Nach Auffassung des EuGH ist die Margenbesteuerung auch dann anwendbar, wenn der Reiseveranstalter lediglich Flugtickets verkauft.
Betroffene Unternehmen können sich wahlweise auf den UStAE oder auf den EuGH berufen.
Völlig neu geregelt wird ab dem 1.1.2025 die EU-grenzüberschreitende Kleinunternehmerbesteuerung.
Deutsche Unternehmer können dann unter bestimmten Voraussetzungen wahlweise in anderen Mitgliedstaaten nach den dort geltenden Regelungen die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch nehmen und Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten können nach den nationalen Regelungen die deutsche Kleinunternehmerbesteuerung anwenden.
Damit deutsche Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten die dort geltende Kleinunternehmerbesteuerung durchführen können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
(1) Der Ort der Leistung befindet sich im EU-Ausland.
(2) Der (deutsche) Unternehmer erfüllt in dem betreffenden Mitgliedstaat nach den dort geltenden Regelungen die Voraussetzungen für Kleinunternehmer (§ 19a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 UStG).
(3) Der Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet hat im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überschritten und hat bisher im laufenden Kalenderjahr die Grenze nicht überschritten (§ 19a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 UStG).
(4) Der Unternehmer hat in Deutschland die Teilnahme beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an einem besonderen elektronischen Meldeverfahren beantragt und dafür eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erhalten (§ 19a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UStG).
Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
(1) Der Unternehmer muss im Inland vierteljährlich (jeweils bis zum Ende des darauffolgenden Monats) beim BZSt unter der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer eine Umsatzmeldung abgeben.
(2) Soweit der deutsche Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten aufgrund der Kleinunternehmerregelung steuerfreie Umsätze ausführt, ist der Vorsteuerabzug für damit im Zusammenhang stehende inländische Leistungsbezüge ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG).
(3) Liegen die Voraussetzungen vor, ist der Umsatz in dem anderen Mitgliedstaat nach den dort geltenden Regelungen steuerfrei, eine Registrierung oder über die Umsatzmeldung beim BZSt hinausgehende Meldung muss der Unternehmer nicht vornehmen. Es ist dafür nicht Voraussetzung, dass der Unternehmer im Inland Kleinunternehmer ist, der Gesamtumsatz in der gesamten EU darf nur nicht die Grenze von 100.000 EUR überschreiten.
(4) Überschreitet der Unternehmer mit seinem Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet die Grenze von 100.000 EUR, muss er dies dem BZSt innerhalb von 15 Werktagen elektronisch mitteilen. Es endet dann die Teilnahme am Meldeverfahren (§ 19a Abs. 4 UStG).
Auch Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten können in Deutschland nach den deutschen Vorgaben die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch nehmen, wenn sie die nationalen (deutschen) Voraussetzungen erfüllen, im gesamten EU-Gebiet einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 100.000 EUR erzielen, in ihrem Heimatstaat eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilt bekommen haben und an dem Meldeverfahren teilnehmen.
Ob ein EU-ausländischer Unternehmer ab 2025 im Inland die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch nehmen kann und will, hat auch Auswirkungen für den jeweiligen Leistungsempfänger, soweit dieser Unternehmer ist:
Nach bisherigem Recht unterliegen Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen (z. B. US-amerikanischer 401(k)-Plan) auch dann nicht der vollen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, wenn die zu besteuernden Leistungen auf Beiträgen beruhen, die im Ausland begünstigt oder steuerfrei gestellt wurden.
In diesen Konstellationen kann es zu einer Besserstellung gegenüber dem inländischen Standardfall kommen, wenn z. B. bei der ausländischen Besteuerung eine Steuerbefreiung von Beiträgen gewährt wurde und in Deutschland bei der Rentenleistung nur der Ertrag (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG) besteuert wird (vgl. BFH, Urteil v. 28.10.2020, X R 29/18).
Um diese Besserstellung zu vermeiden, wird aufgrund des Jahressteuergesetzes klargestellt, dass nicht nur eine Steuerbefreiung von Beiträgen bei der deutschen Besteuerung, sondern auch eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung von Beiträgen bei einer ausländischen Besteuerung zu Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG führt.
Für Leistungen aus Pensionsplänen, die aus bereits versteuertem Einkommen geleistet wurden, ändert sich nichts. Dasselbe gilt für Leistungen, für deren Beiträge in Deutschland eine steuerliche Begünstigung gewährt wurde.
Gilt ab VZ 2025.