Bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen durch die Veranstalter an die Aussteller handelt es sich um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück.
Werden neben der Überlassung von Standflächen weitere Leistungen an die Aussteller erbracht und sind diese Leistungen insgesamt als einheitliche Leistung anzusehen - sog. Veranstaltungsleistung -, bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG ist (vgl. Abschnitt 3a.4 Abs. 1 und 2 UStAE).
Überlässt ein Unternehmer einem Kongressveranstalter ein Kongresszentrum oder Teile hiervon einschließlich des Veranstaltungsequipments und erbringt er daneben zahlreiche Dienstleistungen vor, während und nach dem Kongress an den Veranstalter, ist die Regelung für Veranstaltungsleistungen entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind jedoch Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen. Diese sind als eigenständige Leistungen zu beurteilen.
Auch in Deutschland ansässige Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen als Leistungsempfänger im Reverse-Charge-Verfahren gem. § 13b UStG die Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt abführen.
Werden Gutscheine ausgegeben, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z.B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung i.S. von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.
Werden dagegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG. Bei Ausführung der Leistung unterliegt der ggf. noch zu zahlende Differenzbetrag der Umsatzsteuer.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 16.1.2014, C-300/12 entschieden, dass die Grundsätze, die der EuGH im Urteil vom 24.10.1996, C-317/94, (BStBl 2004 II S. 324), zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer aufgestellt hat, nicht anzuwenden sind, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird.
Der BFH hat sich mit dem Folgeurteil vom 27.2.2014, V R 18/11 dieser Rechtsauffassung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 12.1.2006,V R 3/04, BStBl 2006 II S. 479, vom 13.7.2006, V R 46/05, BStBl 2007 II S. 186, sowie vom 13.3.2008, V R 70/06, BStBl 2008 II S. 997) angeschlossen.
Danach kommt es nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage, wenn ein Vermittler dem Empfänger des von ihm vermittelten Umsatzes einen Teil des Preises für den vermittelten Umsatz vergütet. Dementsprechend führt der Preisnachlass auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Kunden (BFH-Urteil vom 3.7.2014, V R 3/12).
Die Finanzverwaltung will den Hoteleinkauf bei Reiseveranstaltern gewerbesteuerlich hinzurechnen, d.h. der Gewerbesteuer unterwerfen.
Offenes Verfahren: Finanzgericht Münster AZ.: 9 K 1472/13
OFD-Verfügung vom 4.11.2013 Az.: G 1422 - 2013-0023 - St 161
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Führt der Unternehmer Umsätze aus, die der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterliegen, ist nicht die Marge, sondern die Einnahme bei der Prüfung des Gesamtumsatzes zu berücksichtigen.
Ab dem 1.1.2015 wurde die lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen neu geregelt:
Für Rückfragen stehe wir Ihnen gerne zur Verfügung.
In den anhängigen EuGH-Verfahren Rs. C-250/14 und C-289/14 ist streitig, ob der Verkauf von Flugtickets, die von Kunden nicht genutzt werden, der Umsatzsteuer unterliegen.
Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen
wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat.
Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind:
1. ...
2. ...
3. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen.
Auf elektronischen Weg erbrachte sonstige Leistungen sind insbesondere: Internet-ServicePakete, die mehr als nur die Gewährung des Zugangs zum Internet ermöglichen und weitere Elemente umfassen
(z.B. Nachrichten, Wetterbericht, Reiseinformationen, Spielforen, Web-Hosting, Zugang zu Chatlines usw.)
Bei der Anwendung dieser Regelung ist zwischen Reiseinformationsportalen und Reisebuchungsportalen zu unterscheiden. Wir klären für Sie, ob Sie den neuen § 3a Abs. 5 UStG und das damit
zusammenhängende MOSS-Verfahren beachten müssen.
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 16.1.2014 (Az. C-300/12) entschieden, dass die Grundsätze, die der EuGH im Urteil vom 24.10.1996 (Az. C-317/94) zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer aufgestellt hat, nicht anzuwenden sind, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird.
Der BFH hat sich mit dem Folgeurteil vom 27.2.2014 (Az. V R 18/11) dieser Rechtsauffassung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (BFH, Urteile v. 12.1.2006, V R 3/04; v. 13.7.2006, V R 46/05; v. 13.3.2008, V R 70/06) angeschlossen.
Danach kommt es nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage, wenn ein Vermittler dem Empfänger des von ihm vermittelten Umsatzes einen Teil des Preises für den vermittelten Umsatz vergütet.
Dementsprechend führt der Preisnachlass auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Kunden (BFH, Urteil v. 3.7.2014, V R 3/12).
Erhält ein Reisebüro aufgrund vertraglicher Vereinbarungen von einem Luftverkehrsunternehmen Zahlungen, so liegt einer solchen Entgeltzahlung regelmäßig eine im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses erbrachte Leistung des Reisebüro an das Luftverkehrsunternehmen zugrunde. Im Fall der seit 1.1.2013 gezahlten Incentives ist dies eine (Vertriebs-)Leistung eigener Art, die in der Bevorzugung des Luftverkehrsunternehmens gegenüber Mitbewerbern besteht und nicht nach § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b UStG steuerfrei ist.
Liegt der Zahlung in anderen Fällen eine Vermittlungsleistung zugrunde, steht es der Anwendung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b UStG nicht entgegen, wenn das sog. Nullprovisionsmodell vereinbart oder eine Vermittlungstätigkeit für das Luftverkehrsunternehmen anderweitig ausgeschlossen worden ist. Denn der Inhalt von schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen ist durch Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen, bei der auch der Empfängerhorizont zu berücksichtigen ist, zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 3.11.2011, V R 16/09, BStBl 2012 II S. 378). Daher kann allein die Bezeichnung einer Vereinbarung (hier: sog. Nullprovisionsmodell) oder der anderweitige vertragliche Ausschluss einer Vermittlungstätigkeit das Vorliegen einer Vermittlungsleistung an den Luftverkehrsunternehmer nicht generell ausschließen. Dafür, dass eine nach § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b UStG steuerfreie Vermittlungsleistung vorliegt, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.
BMF vom 6.2.2014
Der isolierte Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne Erbringung einer Reiseleistung ist keine Reiseleistung im Sinne von § 25 Abs. 1 UStG (EuGH-Urteil vom 9.12.2010).