Dipl.-Kfm. Jochen Oehlschläger Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht
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Gewerbesteuer: Einkauf von Reisevorleistungen

Bei der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzuzurechnen, § 8 Nr. 1e GewStG.

 

Im Urteil vom 25.7.2019 hat der BFH entschieden, dass ein Pauschalreiseveranstalter, die Kosten für die Hotelzimmeranmietungen nicht zum Gewinn hinzurechnen muss, weil es sich hierbei nicht um fiktives Anlagevermögen handelt (Az.: III R 22/16, BStBl. II 2020 S.51).

 

Im Urteil vom 17.8.2023 hat der BFH nun entschieden, dass ein Ferienhaus-Reiseveranstalter die Aufwendungen für die Ferienhausanmietungen dem Gewinn hinzurechnen muss, weil es sich um fiktives Anlagevermögen handelt (Az.: III R 59/20). M.E. ein Fehlurteil.

 

 

 

 

Jochen Oehlschläger

Diplom-Kaufmann
Steuerberater
FB für Internationales Steuerrecht

 

Mosbacher Straße 20
65187 Wiesbaden

Telefon: +49 (611) 204 6694

Telefax: +49 (611) 204 6695

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