Bei der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzuzurechnen, § 8 Nr. 1e GewStG.
Im Urteil vom 25.7.2019 hat der BFH entschieden, dass ein Pauschalreiseveranstalter, die Kosten für die Hotelzimmeranmietungen nicht zum Gewinn hinzurechnen muss, weil es sich hierbei nicht um fiktives Anlagevermögen handelt (Az.: III R 22/16, BStBl. II 2020 S.51).
Im Urteil vom 17.8.2023 hat der BFH nun entschieden, dass ein Ferienhaus-Reiseveranstalter die Aufwendungen für die Ferienhausanmietungen dem Gewinn hinzurechnen muss, weil es sich um fiktives Anlagevermögen handelt (Az.: III R 59/20). M.E. ein Fehlurteil.