Dipl.-Kfm. Jochen Oehlschläger Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht
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Keine Margenbesteuerung für Reiseveranstalter mit Sitz im Drittland

Drittlandsreiseveranstalter können noch für alle im Jahr 2022 ausgeführten Reiseleistungen die Margenbesteuerung nach § 25 UStG in Anspruch nehmen – dies führt wegen der am Sitzort ausgeführten Leistungen zu nicht steuerbaren Umsätzen im Inland.

 

Allerdings ist der Vorsteuerabzug (Vorsteuervergütung) für evtl. in Deutschland in Anspruch genommene Reisevorleistungen ausgeschlossen.

 

Ab dem 1.1.2023 gilt die Margenbesteuerung für Drittlandsreiseveranstalter nicht mehr.

 

Für Drittlandsunternehmer besteht die Gefahr einer inländischen Registrierungspflicht für Umsatzsteuerzwecke bei Erbringung von Reiseleistungen mit Inlandsbezug.

 

 

 

24.11.2022

Jochen Oehlschläger

Diplom-Kaufmann
Steuerberater
FB für Internationales Steuerrecht

 

Mosbacher Straße 20
65187 Wiesbaden

Telefon: +49 (611) 204 6694

Telefax: +49 (611) 204 6695

stb@jochen-oehlschlaeger.de

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