Drittlandsreiseveranstalter können noch für alle im Jahr 2022 ausgeführten Reiseleistungen die Margenbesteuerung nach § 25 UStG in Anspruch nehmen – dies führt wegen der am Sitzort ausgeführten Leistungen zu nicht steuerbaren Umsätzen im Inland.
Allerdings ist der Vorsteuerabzug (Vorsteuervergütung) für evtl. in Deutschland in Anspruch genommene Reisevorleistungen ausgeschlossen.
Ab dem 1.1.2023 gilt die Margenbesteuerung für Drittlandsreiseveranstalter nicht mehr.
Für Drittlandsunternehmer besteht die Gefahr einer inländischen Registrierungspflicht für Umsatzsteuerzwecke bei Erbringung von Reiseleistungen mit Inlandsbezug.
24.11.2022