Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:
1. Für die geleistete Anzahlung erhält der Reisekunde einen Mehrzweckgutschein.
1.1. Die Anzahlung wurde für eine EU-Reise geleistet.
Folge: Die von dem Reiseveranstalter abgeführte Anzahlungsmargensteuer kann vom Finanzamt zurückgefordert werden.
1.2. Die Anzahlung wurde für eine Drittlandsreise geleistet.
Folge: Keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen
2. Für die geleistete Anzahlung erhält der Reisekunde einen Einzweckgutschein.
2.1. Die Anzahlung wurde für eine EU-Reise geleistet und der Einzweckgutschein wurde ebenfalls für eine EU-Reise ausgegeben.
Folge: Es bleibt bei der Anzahlungsbesteuerung
2.2. Die Anzahlung wurde für eine EU-Reise gezahlt und der Einzweckgutschein wurde für eine Drittlandsreise ausgegeben.
Folge: Die Anzahlungsmargensteuer kann vom Finanzamt zurückgefordert werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
16.12.2022