Dipl.-Kfm. Jochen Oehlschläger Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht
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Wie sind Corona-Gutscheine von Reiseveranstaltern umsatzsteuerlich zu behandeln?

 

 

Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:
 

 

1. Für die geleistete Anzahlung erhält der Reisekunde einen Mehrzweckgutschein.
 

1.1. Die Anzahlung wurde für eine EU-Reise geleistet.
Folge: Die von dem Reiseveranstalter abgeführte Anzahlungsmargensteuer kann vom Finanzamt zurückgefordert werden.

1.2. Die Anzahlung wurde für eine Drittlandsreise geleistet.

Folge: Keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen
 

 

2. Für die geleistete Anzahlung erhält der Reisekunde einen Einzweckgutschein.

 

2.1. Die Anzahlung wurde für eine EU-Reise geleistet und der Einzweckgutschein wurde ebenfalls für eine EU-Reise ausgegeben.

Folge: Es bleibt bei der Anzahlungsbesteuerung

 

2.2. Die Anzahlung wurde für eine EU-Reise gezahlt und der Einzweckgutschein wurde für eine Drittlandsreise ausgegeben.

Folge: Die Anzahlungsmargensteuer kann vom Finanzamt zurückgefordert werden.

 

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

16.12.2022

 

Jochen Oehlschläger

Diplom-Kaufmann
Steuerberater
FB für Internationales Steuerrecht

 

Mosbacher Straße 20
65187 Wiesbaden

Telefon: +49 (611) 204 6694

Telefax: +49 (611) 204 6695

stb@jochen-oehlschlaeger.de

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