Gute Nachrichten für Praxisinhaber, die ein häusliches Arbeitszimmer nutzen: Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerzahler geändert. Bisher konnten für das heimische Büro maximal 1.250 Euro abgesetzt werden. Das galt auch für den Fall, dass es von mehreren Personen genutzt wurde. Das ist ab sofort anders.
Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 Euro personenbezogen anzuwenden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen vom 15. Dezember 2016 VI R 53/12 und VI R 86/13 entschieden. Künftig gilt das Maximum also nicht pro häusliches Arbeitszimmer, sondern pro Person. Damit hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) grundliegend geändert.
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Dipl.-Kfm. Jochen Oehlschläger
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht