Wir beraten Sie umsatzsteuerlich und einkommensteuerlich beim Erwerb, der Vermietung und dem Verkauf von Immobilien.
So fällt beispielsweise die Veräußerung einer Immobilie umsatzsteuerrechtlich in eine von vier möglichen Kategorien:
Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen wird der Berichtigungszeitraum des § 15a UStG nicht unterbrochen, sondern geht zwingend auf den Erwerber über. Veräußerer und Erwerber müssen daher prüfen, ob sie durch diese zwingende Rechtsfolge Vorsteuernachteile bzw. -vorteile realisieren, die ggf. mit in den Kaufpreis einzupreisen sind.