Das Verfahren richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind und gegen Entgelt
Darüber hinaus richtet sich das Verfahren an Unternehmer, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind und im Inland über eine Einrichtung wie z. B. ein Warenlager verfügen, von der aus Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten geliefert werden.
Der One-Stop-Shop ermöglicht es Unternehmern, ihre unter die Sonderregelung fallenden Umsätze
Für die in den Anwendungsbereich der Sonderregelung One-Stop-Shop, EU-Regelung fallenden Umsätze gilt der Grundsatz, dass sich der Ort der Leistung bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen nach dem Wohnsitz des (privaten) Leistungsempfängers bzw. bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach dem Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet, richtet (Bestimmungslandprinzip).
Zum Grundsatz des Bestimmungslandprinzips gibt es eine Ausnahmeregelung für Unternehmer mit kleinen und mittleren Umsätzen.
Die dem Grunde nach in den Anwendungsbereich der Sonderregelung One-Stop-Shop, EU-Regelung fallenden Umsätzen gelten als im Inland erbrachte Umsätze, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der leistende Unternehmer ist in nur einem Mitgliedstaat der EU ansässig.
2. Bei den erzielten Umsätzen handelt es sich um
3. Der Gesamtbetrag – ohne Mehrwertsteuer - der unter 2. genannten Umsätze, die dem Grunde nach unter die Sonderregelung fallen und durch Verkäufe an private Leistungsempfänger in anderen EU-Mitgliedstaaten erzielt werden, überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 10.000,- EUR und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan.
Gelten Umsätze als im Inland erbrachte Umsätze, sind sie - sofern sich aus den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt - mit dem im Inland geltenden Steuersatz in
Rechnung zu stellen und beim zuständigen Finanzamt zu erklären.
Sobald in einem Kalenderjahr der Schwellenwert von 10.000,- EUR überschritten wird, richtet sich der Leistungsort bei den
oben genannten Dienstleistungen nach dem Wohnsitz des (privaten) Leistungsempfängers bzw. bei innergemeinschaftlichen
Fernverkäufen nach dem Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet (Bestimmungslandprinzip).
Unternehmer, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, können gleichwohl gegenüber ihrem Finanzamt erklären, dass sie auf die Anwendung der Ausnahmeregelung
verzichten. Die Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre. Unternehmer, die auf die Anwendung der Ausnahmeregelung verzichten und an der Sonderregelung teilnehmen möchten,
müssen eine Registrierungsanzeige auf elektronischem Weg an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Hierbei ist zu beachten, dass die Registrierung
grundsätzlich erst zum Beginn des auf die Registrierungsanzeige folgenden Kalenderquartals wirksam wird.
Folge des Verzichts auf die Anwendung der Ausnahmeregelung ist, dass sich der Ort der Leistung bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachten
Dienstleistungen nach dem Wohnsitz des (privaten) Leistungsempfängers bzw. bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach
dem Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet, richtet (Bestimmungslandprinzip).
Der Unternehmer kann Vorsteuern, die ihm für Vorleistungen in EU-Mitgliedstaaten in Rechnung gestellt werden, in denen er ausschließlich unter die Sonderregelung fallende Umsätze erbracht hat, nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen.
Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge in Zusammenhang mit diesen Umsätzen stehen. Die Vorsteuervergütung ist in dem Mitgliedstaat geltend zu machen, in dem die
Vorsteuerbeträge angefallen sind.
Erbringt der Unternehmer noch andere Umsätze in diesem EU-Mitgliedstaat und muss er sich
deshalb ohnehin dort für Umsatzsteuerzwecke erfassen lassen, hat er die Vorsteuerbeträge dagegen dort insgesamt im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend zu machen.
Das Verfahren Mini-One-Stop-Shop wird zum 01. Juli 2021 durch das Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung abgelöst. Der Anwendungsbereich der Sonderregelung wurde deutlich erweitert und umfasst alle in anderen Mitgliedstaaten erbrachten Dienstleistungen, deren Leistungsort sich nach
dem Ort des Verbrauchs richtet, die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe sowie bestimmte im Inland erbrachte Umsätze durch elektronische Schnittstellen.
Der Ort der Leistung richtet sich bei den in den Anwendungsbereich der Sonderregelung fallenden sonstigen Leistungen grundsätzlich nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des
Leistungsempfängers bzw. bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach dem Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung
der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet (Bestimmungslandprinzip). Damit erfolgt die Umsatzbesteuerung dieser Leistungen grundsätzlich am Verbrauchsort.
Als Folge hiervon müssen sich Unternehmer, für die die Ausnahmeregelung für Unternehmer mit kleinen und mittleren Umsätzen nicht gilt oder die auf die Ausnahmeregelung verzichtet haben, entweder in
den Mitgliedstaaten, in denen sie die genannten Leistungen ausführen, umsatzsteuerlich erfassen lassen und dort ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen oder die Vereinfachungsmöglichkeit
durch die Sonderregelung One-Stop-Shop, EU-Regelung in Anspruch nehmen.