Nachfolgende stellen wir die Voraussetzungen und Zuschusshöhen für die Corona-Überbrückungshilfe Phase 2 dar. Für Rückfragen stehen wir
gerne zur Verfügung.
Die Antragsfrist endet am 31.3.2021.
Es handelt sich um eine Hilfe für die Monate September bis Dezember 2020.
Das Steuerberaterhonorar für den Antrag gehört zu den förderfähigen Fixkosten
Fördergegenstand = 40% bis 90% der Fixkosten der Monate September bis Dezember 2020
Antragsberechtigte:
Unternehmen mit mindestens einem Beschäftigten am 29.2.2020+
Soloselbständige, die im Jahr 2019 mindestens 51% der Summe der Einkünfte aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.
Zuschuss beträgt maximal 4 Monate x 50.000,- € = 200.000,- €
keine Abhängigkeit von der Beschäftigtenzahl
Voraussetzungen für den Zuschuss
der Umsatz ist in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum zwischen April und August 2020 um mindestens 50% gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
eingebrochen oder
der Umsatz ist im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 um mindestens 30% gegenüber dem Vorjahreszeitraum eingebrochen.
Ein vorhergehender Antrag auf Corona-Soforthilfe gehört nicht zu den Voraussetzungen der Corona-Überbrückungshilfe 2.
Ein vorhergehender Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe 1 gehört nicht zu den Voraussetzungen der Corona-Überbrückungshilfe 2.
Der Einsatz liquider betrieblicher Mittel und vorhandener privater Rücklagen des Unternehmens sind nicht Voraussetzung für die Antragstellung.
Unternehmen, die aufgrund starker saisonaler Schwankungen ihres Umsatzes im Zeitraum April bis August 2019 weniger als 15% des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben,
werden von der Bedingung des 50- bzw. 30-prozentigen Umsatzrückgangs freigestellt.
Umsatzbegriff (Soll- bzw. Istversteuerung)
auch: erhaltene Anzahlungen
auch: private Pkw-Nutzung
auch: im Inlnd nicht steuerbarer Umsatz
nicht: innergemeinschaftliche Erwerbe
Besonderheiten bei Reiseleistungen
Umsatz = Einnahmen, die vom Leistungsträger an den Reiseveranstalter entrichtet werden, also nicht die Marge.
Beträge, die über die Fixkostenposition 13 angesetzt und aufgrund einer Stornierung nicht (dauerhaft) realisiert werden, sind nicht als Umsatz zu
berücksichtigen.
Höhe der Förderung
Die anteilie Förderung der Fixkosten bemisst sich nach dem anteiligen Umsatzeinbruch des Födermonats (September bis Dezember 2020) im Vergleich zum
Vorjahresmonat des Fördermonats.
anteilier Umsatzeinbruch von 30% bis 49,99 % -> anteiliger Fixkostenzuschuss 40%
anteiliger Umsatzeinbruch von 50% bis 70% -> anteiliger Fixkostenzuschuss 60%
anteiliger Umsatzeinbruch von mehr als 70% -> anteiliger Fikostenzuschuss 90%
Wenn der Umsatzrückgang in einem Fördermonat (September bis Dezember 2020) bei weniger als 30% im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats (September bis Dezember
2019) liegt, entfällt die Überbrückungshilfe 2 nur für diesen Fördermonat.
Zu einer Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe 2 kann es nicht mehr kommen, da sich die Förderzeiträume nicht überschneiden.
Fixkostenhilfe
Fixkosten sind alle Kosten, die einem Unternehmen unabhängig von der Ausbringsmenge entstehen.
Prognose der Fixkosten für die Monate September bis Dezember 2020 erstellen.
Die zu berücksichtigten Fixkosten sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete und nicht einseitig veränderbare betriebliche Kosten(inkl.
vertraglich vereinbarter Anzahlungen) ohne Vorsteuer.
Die Fixkostenpositionen 1 bis 9 müssen vor dem 1.9.2020 begründet worden sein.
Bei Reisebüros können als Fixkosten Provisionen für stornierte Pauschalreisen angesetzt werden, wenn Reisebüros den Reiseveranstalter dem Reiseveranstalter die
Provision aufgrund corona-bedingter Stornierungen zurückzuzahlen haben bzw. die Provisionen wegen einer corona-bedingeten Stornierung der Reise ausbleiben.
Bei Reiseveranstaltern können als Fixkosten ausgefallene Margen für stornierte Pauschalreisen angesetzt werden.
Dieser Fixkostenblock gilt für Provisionen der Reisebüros bzw. für Margen der Reiseveranstalter, die
zwischen dem 18.3.2020 und 18.9.2020 gebucht oder zwar vor dem 18.3.2020 gebucht, aber erst nach dem 31.8.2020 angetreten worden wären
seit dem 18.3.2020 storniert wurden
die bis zum 31.12.2020 von den Reisenden angetreten worden wären.
Nicht erfasst werden können:
Provisionen/Margen für nach dem 18.9.2020 gebuchte Pauschalreisen oder für Pauschalreisen, die nach dem
31.12.2020 angetreten worden wären.
Buchungen von Reiseeinzelleistungen oder sonstige Reiseleistungen, die keine
Pauschalreise darstellen.