Die Verfügung des LfSt Bayern vom 25.10.2022 regelt den Leistungsort des Bergführers wie folgt.
Soweit der Bergführer seine entgeltlichen Leistungen im Rahmen von „Bergtouren“ gegenüber Nichtunternehmern (B2C) erbringt, gilt für den Leistungsort die Regelung des § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG, d.h. der Leistungsort des Bergführers ist dort wo er seine Leistung erbringt.
Ein Bergführer erbringt seine Leistungen, die in der Führung einer „Bergtour“ bestehen, an Teilnehmer mit dem Status Nichtunternehmer (B2C) an dem bzw. den Orten, die von der Bergtour umfasst werden.
Umfasst die Bergtour nicht nur Strecken im Inland, sondern auch Strecken im Ausland, ist die Leistung nach einem sachgerechten Maßstab in einen inländischen und einen ausländischen Anteil aufzuteilen. Als sachgerechter Maßstab kann beispielsweise die Aufzeichnung bzw. Routenplanung nach zurückgelegter Wegstrecke (z.B. durch Einsatz moderner GPS-Geräte) dienen.
Werden neben der Bergführung weitere Einzelleistungen wie Beförderungs- oder Beherbergungsleistungen erbracht, sind auch die Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG zu beachten.
Es ergeben sich nun folgende Fragen:
Warum wird der Leistungsort eines Reiseleiters im B2C-Fall nach dem Sitzortprinzip (§ 3a Abs.1 UStG) und im B2B-Fall nach dem Empfängerortprinzip (§3a Abs. 2 UStG) bestimmt und der Leistungsort eines Bergführers nach dem Tätigkeitsort (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG)?
Wie ist der Leistungsort des Bergführers im B2B-Fall zu bestimmen?