Photovoltaikanlage, Befreiung von der Einkommensteuer
Wenn Sie mit einer Photovoltaikanlage Strom erzeugen und diesen zumindest teilweise in das öffentliche Netz einspeisen und verkaufen, erzielen Sie grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in der Regel der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer unterliegen.
Sie sind zudem Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Sie haben deshalb folgende Pflichten:
Ermittlung des Gewinns für Ihren Betrieb „Photovoltaikanlage" regelmäßig mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).
Ggf. elektronische Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung an das Finanzamt.
Für bestimmte Photovoltaikanlagen können Sie als Betreiber jedoch auch von diversen steuerlichen Erleichterungen profitieren.
So können Sie zum Beispiel, wenn die installierte Gesamtleistung der betriebenen Photovoltaikanlage(n) bis zu 10,0 kW/kWp beträgt, für die Einkommensteuer gegebenenfalls eine Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen. Danach wird auf schriftlichen Antrag ohne weitere Prüfung unterstellt, dass Sie diese Photovoltaikanlage(n) nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben und daher eine einkommensteuerlich unbeachtliche Tätigkeit vorliegt.
Gerne prüfen wir für Sie die Voraussetzungen für den Antrag und stellen den Antrag fristgerecht.