Zum 1.1.2021 werden die Steuersätze wieder auf 19% bzw. 7% angehoben. Dabei muss einiges beachtet werden.
Bei voll vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern wird die zutreffende Abgrenzung und Rechnungsausstellung bei über den Stichtag hinaus erbrachten Leistungen im Vordergrund stehen.
Grundsätzlich gilt für den Zeitpunkt der Ausführung einer Leistung und damit dem anzuwendenden Steuersatz Folgendes:
Lieferungen: Lieferungen gelten dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den Ggenstand erworben hat. Wird der Gegenstand befördert oder versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt. Bei Werklieferungen ist regelmäßig die Abnahme maßgeblich.
Sonstige Leistungen: Sonstige Leistungen sind im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Ende des Leistungsabschnitts ausgeführt, wenn keine Teilleistungen vorliegen.
Innergemeinschaftliche Erwerbe: Die Umsatzsteuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätetsens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats.
Behandlung von Teilleistungen
Neben der endgültig ausgeführten Leistung führt auch eine abgeschlossene Teilleistung zur Entstehung einer Umsatzsteuer. Damit eine Teilleistung vorliegen kann, müssen zwei Bedingungen vorliegen:
Behandlung von Anzahlungen
Besonders zu beachten ist die korrekte Ermittlung der Umsatzsteuer, wenn der Unternehmer für seine Leistungen Anzahlungen oder Vorauszahlungen vereinnahmt hat.
Wenn die Leistung nach dem 31.12.2020 erbracht wird und Anzahlunegn in der Zeit zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 geflossen sind, können die Anzahlungen mit 16% bzw. 5% besteuert werden. Bei Ausführung der Leistung im Jahr 2021 sind die Leistungen mit 3% bzw. 2% nachzuversteuern. Die Nachversteuerng von Anzahlungen erfolgt in der Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung, auf die sich die Azahlung bezieht, ausgeführt ist.
Der leistende Unternehmer kann aber auch schon in der Anzahlungsrechnung für Leistungen, die in 2021 ausgeführt werden, den Steuersatz mit 19% bzw. 7% angeben. In diesem Fall entsteht die Umsatzsteuer auch schon bei Zahlungszufluss in 2020 mit 19% bzw. 7%.
Steuersatz bei Margenbesteuerung
Bei der Margenbesteuerung von Reiseleistungen und bei der Anwendung von Gesamtmargen, lässt es die Finanzverwaltung zu, dass die Umsatzsteuer für 2020 einheitlich mit 16% berechnet wird.
Umtausch
Wird ein vor dem 1.1.2021 gelieferter Ggegnstand nach dem 1.1.2021 umgetauscht, ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstands, der Steuersatz von 19% bzw. 7% anzuwenden.. Beim Umtausch eines Ggenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung.
Unzutreffende Rechnungsstellung
Eine zu gering ausgewiesene Umsatzsteuer führt nicht zu einem zusätzlichen Zahlungsbetrag gegenüber der Finanzverwaltung. Der leistende Unternehmer schuldet aber immer die Umsatzsteuer von 19% aus dem erhaltenen Bruttoentgelt. Der Leistungsempfänger darf aber immer nur maximal den ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer abziehen.