Abschn. 25.1 Abs. 2 UStAE
Die Besteuerung einer Reiseleistung nach § 25 UStG setzt regelmäßig voraus, dass der Unternehmer Reisevorleistungen in Anspruch nimmt und diese zu einer einheitlichen Leistung bündelt (sog. "Leistungsbündel").
Dieses Leistungsbündel muss zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthalten.
Die Finanzverwaltung nimmt jetzt ergänzend in den UStAE auf, dass kein Leistungsbündel vorliegt, wenn ein Unternehmer gegenüber seinen Kunden lediglich eine Beförderungsleistung erbringt, deren Zweck es ist, den Kunden die An- und Abreise zu organisieren, selbst wenn die Beförderungsleistung mittels mehrerer verschiedener oder gleichartiger Beförderungsmittel erbracht wird.